Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Lohnpfändung
Die Lohnpfändung bewirkt, dass der Arbeitgeber die Vergütung im pfändbaren Umfang nicht mehr an den Arbeitnehmer selbst, sondern auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger des Arbeitnehmers leisten muss.
Allerdings unterliegt nicht das gesamte Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers der Pfändung. Vielmehr wird das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers durch die §§ 850ff. Zivilrozessordnung (ZPO) geschützt durch Definition unpfändbarer Einkommensbestandteile und durch Grenzbeträge.
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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