Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Leiharbeitnehmer (Wahlberechtigung/Wählbarkeit)
Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese gemäß § 7 BetrVG in den Betrieben zur Betriebsratswahl wahlberechtigt, in den sie tatsächlich eingegliedert sind, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Leiharbeitnehmer sind jedoch nicht wählbar im Sinne des § 8 BetrVG, außerdem sind sie bei der Feststellung der Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht mitzuzählen
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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