Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage muss bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit aus anderen Gründen vor dem Arbeitsgericht geltend machen will.
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (vgl. §§ 4 und 7 KSchG).
siehe auch: Nachträgliche Klagezulassung
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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