Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Konkurrenztätigkeit

Im laufenden Arbeitsverhältnis ist es dem Arbeitnehmer untersagt, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten. Dieses Verbot folgt aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers. So stellt etwa eine Konkurrenztätigkeit einen Versagungsgrund bei einer beabsichtigten Nebentätigkeit dar. Nach Beendigung ist ein Konkurrenzverbot (s. Wettbewerbsverbot) nur nach Maßgabe der §§ ff. 74 HGB ( s. Karenzentschädigung) zulässig.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

© arbeitsrecht.de - (ts)

Artikel drucken
  • Xing
  • deli.cio.us

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Rechtsprechung

Arbeitsvertragliche Pflichten Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit ist rechtens

16.04.2013 | Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Rohrleitungsmonteurs bestätigt. Dieser war zunächst im Firmenauftrag beim Kunden vorstellig geworden, reparierte den Schaden aber später "hinter dem dem Rücken" des Arbeitgebers auf eigene Rechnung.  [mehr]

Verletzung des WettbewerbsverbotsArbeitgeber kann die Herausgabe der Vergütung verlangen

18.10.2012 | Wird ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts freigestellt und nimmt in dieser Zeit eine Tätigkeit bei einem Mitbewerber des Arbeitgebers auf, kann darin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liegen. Der Arbeitgeber kann dann Schadensersatz oder die Herausgabe der erhaltenen Vergütung verlangen.  [mehr]