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Rechtslexikon: Konkurrenztätigkeit

Im laufenden Arbeitsverhältnis ist es dem Arbeitnehmer untersagt, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten. Dieses Verbot folgt aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers. So stellt etwa eine Konkurrenztätigkeit einen Versagungsgrund bei einer beabsichtigten Nebentätigkeit dar. Nach Beendigung ist ein Konkurrenzverbot (s. Wettbewerbsverbot) nur nach Maßgabe der §§ ff. 74 HGB ( s. Karenzentschädigung) zulässig.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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