Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Karenzentschädigung
Gemäß § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) muss im Falle eines wirksam vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Für die Dauer des Verbots (höchstens zwei Jahre: § 74a HGB) muss sie pro Jahr mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Bruttovergütung betragen.
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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