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Rechtslexikon:Kalendertag

Der Kalendertag ist vom Werktag (Arbeitstag) zu unterscheiden. Während der Kalendertag um 0 Uhr beginnt und um 24 Uhr endet, wird der Werktag vom Beginn der Arbeitszeit des Arbeitnehmers an gezählt und endet 24 Stunden später. Innerhalb dieser Zeit darf (ausnahmsweise) höchstens an zehn Stunden gearbeitet werden. Auch das EntgFG spricht etwa in § 5 Abs. 1 S. 2 vom Kalendertag.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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