Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Jugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung sind in Betrieben mit i.d.R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu bilden.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die besonderen Belange dieser Arbeitnehmer wahr; sie hat Maßnahmen, die diesen Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat zu beantragen und darüber zu wachen, dass die zu Gunsten dieser Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Einzelheiten finden sich in den §§ 60 ff. BetrVG.
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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