Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Interessenausgleich
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend unterrichten und die Maßnahmen mit dem Betriebsrat erörtern mit dem Ziel, evtl. andere Lösungsmöglichkeiten zu finden.
In Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Berater. Eine wesentliche Betriebsänderung liegt nach dem Katalog des § 111 S. 3 BetrVG vor, wenn folgende Maßnahmen vorgesehen sind:
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Besteht die Betriebsänderung ausschließlich in Personalabbau, so ist diese nur dann wesentlich i.S.d. § 111, wenn die Quoren des § 17 KSchG (Massenkündigung) erfüllt sind.
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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