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Rechtslexikon: Insolvenzgeld

Ansprüche auf Arbeitsvergütung vor der Insolvenzeröffnung stellen nur (einfache) Insolvenzforderungen dar: § 38 Insolvenzordnung (InsO).
Arbeitsvergütungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind dagegen Masseverbindlichkeiten: § 55 Abs. 2 S. 2 InsO.

Besonders geschützt sind Ansprüche auf Arbeitsvergütung in den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung. Insoweit besteht ein Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Insolvenzgeld: §§ 183 bis 189 SGB III.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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