Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Haftung
Für die Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begeht, existieren Sonderregelungen, die das BAG entwickelt hat.
So haftet ein Arbeitnehmer verschuldensabhängig bei nur leichter Fahrlässigkeit nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einer Quote und der Höhe nach begrenzt, sowie bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu 100 Prozent, jedoch auch der Höhe nach begrenzt. Die Beweislast trägt gem. § 619a BGB der Arbeitgeber.
Verletzt ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen bei Ausübung der Tätigkeit, so haftet er diesem und ggf. dessen Hinterbliebenen nur dann auf Schadensersatz, wenn er den Schaden vorsätzlich oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit herbeigeführt hat (§§ 105ff. SGB VII).
Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer für jede verschuldete Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag nach den allgemeinen Regeln (§ 280 Abs. 1 BGB) einschließlich der deliktischen Haftung gem. §§ 823ff. BGB, insbesondere nach §§ 842 bis 846 BGB bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens. Der Ersatz des Personenschadens wird jedoch nach § 104 SGB VII im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall auf Vorsatz und auf den Wegeunfall begrenzt. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
Die Beweislast dafür, dass der Arbeitgeber kein Verschulden trifft, trägt dieser. § 619 a BGB gilt nur zu Gunsten des Arbeitnehmers; danach muss der Arbeitgeber ein Verschulden des Arbeitnehmers nachweisen, wenn er den Arbeitnehmer haftbar machen will.
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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