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Rechtslexikon: Günstigkeitsprinzip

Das Günstigkeitsprinzip ist ein wichtiger tarifrechtlicher Grundsatz. Er greift ein, wenn eine arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer objektiv günstiger ist als die entsprechende Regelung im Tarifvertrag. Einzelvertragliche Abmachungen gehen in diesem Falle der tariflichen Regelung vor. Gesetzlich verankert ist das Günstigkeitsprinzip im § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG).

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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