Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Grundlegende Änderung des Betriebszwecks

Eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks i.S.d. § 111 BetrVG liegt vor, wenn in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmer die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, die grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren vom Arbeitgeber geplant sind und dies zu wesentlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer führt.

Besteht die Betriebsänderung ausschließlich oder überwiegend im Abbau von Personal, so sind die Voraussetzungen des § 111 BetrVG nach der Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Quoren der Massenkündigung gem. § 17 KSchG analog erfüllt sind.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

© arbeitsrecht.de - (ts)

Artikel drucken
  • Xing
  • deli.cio.us

Ähnliche Artikel aus Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Betriebsübergang

29.01.2010 | Geht ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein.  [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Rechtsprechung

Betriebsübergang vor InsolvenzKooperationsvertrag stellt keinen Wechsel des Betriebsinhabers dar

27.09.2012 | Bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes kommt es darauf an, dass die übernehmende Firma die Betriebsmittel tatsächlich nutzt und der bisherige Inhaber die Nutzung einstellt. Der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen altem Inhaber und späterem Erwerber sagt nichts darüber aus, ob ein Inhaberwechsel erfolgt ist.  [mehr]

Verspäteter Widerspruch gegen einen Betriebsübergang?

20.05.2011 | Arbeitnehmer können ihr Recht zum Widerspruch gegen einen Betriebsübergang verwirken. Die Gerichte sind verpflichtet, sowohl zeitliche Aspekte einer Verwirkung als auch die näheren Umstände zu überprüfen.  [mehr]

Arbeit & Politik

Generationswechsel im Familienbetrieb

08.09.2010 | Alter, Krankheit, Tod oder einfach nur genug vom Unternehmerdasein – wer übernimmt die Nachfolge als Betriebsinhaber, wenn der Generationswechsel bevorsteht? Bis zum Jahr 2014 wird sich diese Frage in knapp 110.000 Familienunternehmen stellen.  [mehr]

Zahme Heuschrecken

20.10.2010 | Unternehmensübernahmen durch ausländische Firmen haben keine negativen Folgen für Beschäftigung und Produktivität. Das ist das Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin.  [mehr]

Der Betriebsübergang nach § 613a BGB (13/2004)

16.06.2004 | Die arbeitsrechtlichen Grundlagen und Folgen eines Betriebsübergangs sowie deren gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung sind aber im Einzelnen umstritten. Im Übrigen wirft die Neuregelung der Abs. 5 und 6 in § 613a BGB neue Probleme auf.  [mehr]

Worüber der Arbeitgeber bei Betriebsübergang informieren muss (06/2009)

25.03.2009 | Wird ein Unternehmen verkauft, hat die Belegschaft ein Recht auf umfassende Information über die wesentlichen Folgen der Maßnahme. Was dazu gehört, hat das Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren genauer definiert.  [mehr]

Aus den Zeitschriften

AiB Plus: "§ 613 a BGB ist nur eine Beruhigungspille"

08.02.2011 | Wird ein Betrieb verkauft, sind die Rechte von Beschäftigten in Gefahr, so Rechtsanwalt Wolfgang Trittin aus Frankfurt am Main. § 613 a BGB schützt die Arbeitnehmer nur lückenhaft.  [mehr]