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Rechtslexikon: Geringfügige Beschäftigung

Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung ist sozialrechtlicher Natur (§ 8 SGB IV).

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung kann eine geringfügige Beschäftigung ohne Zusammenrechnung ausgeübt werden.

Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitarbeitnehmer, denen alle Rechte eines Arbeitnehmers zustehen. Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Jede sachwidrige Unterscheidung zwischen nicht geringfügig Beschäftigten und geringfügig Beschäftigten verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Da geringfügig Beschäftigte den Arbeitnehmerbegriff erfüllen, unterliegen sie allen einschlägigen Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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