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Rechtslexikon: Gehaltslisten

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG steht dem Betriebsrat das Recht zu, die Listen über Bruttolöhne und -gehälter einzusehen.

Dieses Recht dient insbesondere der Prüfung, ob die Tarifverträge und die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG eingehalten werden. In größeren Betrieben steht dieses Recht dem Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG oder einem nach § 28 gebildeten besonderen Ausschuss des Betriebsrats zu.

Das Einblicksrecht besteht hinsichtlich aller Lohnbestandteile, unabhängig von ihrem individuellen oder kollektiven Charakter. Das Einsichtsrecht gewährt nicht das Recht, die Listen zu fotokopieren oder abzuschreiben. Wohl aber dürfen sich die zur Einsicht berechtigten Personen Notizen fertigen.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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