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Rechtslexikon: Europäischer Betriebsrat
Gemäß der Richtlinie 94/45/EG i.V.m. dem Gesetz über europäische Betriebsräte (EBEG) ist unter bestimmten Voraussetzungen in Unternehmen, die gemeinschaftsweit (innerhalb der EU) tätig sind, ihren Sitz im Inland haben, bzw. deren herrschendes Unternehmen seinen Sitz im Inland hat und die mindestens 1000 Arbeitnehmer gemeinschaftsweit, davon mindestens 150 in zwei Mitgliedsstaaten beschäftigen, ein Europäischer Betriebsrat (subsidiär) zu bilden bzw. ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu institutionalisieren (primär). Dadurch soll auf Ebene der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen die Interessen der Arbeitnehmer kooperiert werden können.
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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