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Rechtslexikon: Entlassungsentschädigung

Nach § 143 SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld und zu einem Ruhen des Anspruchs für längstens ein Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet worden ist.

Gemäß § 143a Abs. 4 S. 1 SGB III wird Arbeitslosengeld für die Zeit des Ruhens des Anspruchs "gleichwohl" gewährt, wenn der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält. Gem. § 115 SGB X geht die Forderung auf Entlassungsentschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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