Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Entlassungsentschädigung
Nach § 143 SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld und zu einem Ruhen des Anspruchs für längstens ein Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet worden ist.
Gemäß § 143a Abs. 4 S. 1 SGB III wird Arbeitslosengeld für die Zeit des Ruhens des Anspruchs "gleichwohl" gewährt, wenn der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält. Gem. § 115 SGB X geht die Forderung auf Entlassungsentschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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Rechtslexikon: Anrechnung einer Abfindung
29.01.2010 | Nach § 143a SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die Beendigung ohne Beachtung der für den Arbeitgeber einschlägigen Kündigungsfrist beendet worden ist. [mehr]
29.01.2010 | Führt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grob fahrlässig (oder sogar vorsätzlich) herbei, so löst dieses Verhalten gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte. [mehr]
29.01.2010 | Eine gesetzliche Grundlage zu Abfindungen findet sich in den §§ 9, 10 KSchG bei einem gerichtlichen Auflösungsantrag sowie in § 1a KSchG. [mehr]
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