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Rechtslexikon: Entgeltumwandlung

Gemäß § 1a BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen via zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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