Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Dreizehntes Monatsgehalt

Das dreizehnte Monatsgehalt wird oft auch als Weihnachtsgeld bezeichnet und beschreibt grundsätzlich eine zusätzliche Leistung durch den Arbeitgeber, durch welche einerseits die Betriebstreue in der Vergangenheit und andererseits die Erwartung der Betriebstreue auch für die Zukunft honoriert werden soll. Kürzungen für Zeiten des Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Fehlzeiten sowie Rückzahlungsklauseln beim Ausscheiden sind grundsätzlich nur durch ausdrückliche Vereinbarungen möglich.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit der Leistung erkennbar zusätzlich die erbrachte Gegenleistung honorieren will. Dann sind Kürzungen auch ohne Vereinbarung möglich.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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