Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Chancengleichheit
Der Begriff der Chancengleichheit findet sich im Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienstrecht in einer Vielzahl von Ausgestaltungen. Letztendlich ist er eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, wonach niemand aus sachwidrigen Gründen benachteiligt werden darf. So hat z.B. grundsätzlich gem. Art. 33 Art. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen gleichen Zugang zu jedem öffentlichem Amte.
Basierend auf Art. 141 EG-Vertrag haben Frauen und Männer Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher Tätigkeit (vgl. auch § 612 Abs. 3 BGB). Auf Basis des allgemeinen Diskriminierungsverbots (vgl. 4. Gleichstellungsrichtlinie 2004/113/EG vom 13. 12. 2004) existiert im BGB eine Vielzahl von entsprechenden Vorschriften (vgl. §§ 611a, 611b), wie auch im BetrVG (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2a, 4, 6, 7) und § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 6, § 78 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG).
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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