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Rechtslexikon: Betriebliche Übung

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Leistungen durch den Arbeitgeber kann auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber wiederholt freiwillig und ohne Vorbehalt Vergünstigungen o.ä. gewährt. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz entwickelt, dass dieses tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren auch für die Zukunft anspruchsbegründend wirkt.

Umgekehrt ist auch der Fall der "negativen betrieblichen Übung" möglich. Stellt der Arbeitgeber seine Leistungsgewährung ein und reklamiert dies der Arbeitnehmer nicht, so erlischt frühestens nach Ablauf von drei Jahren der Anspruch für die Zukunft.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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