Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Bereitschaftsdienst

Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG). Nach der sog. SIMAP-Entscheidung des EuGH vom 03. 10. 2000 zählen aber auch der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit, was eine Änderung des ArbZG erforderlich macht.

siehe hierzu auch die Entscheidungen des Euopäischen Gerichtshofes:
EuGH, Urt. v. 09.09.2003 - C-151/02
EuGH, Urt. v. 01.12.2005 - C-14/04

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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