Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Bereitschaftsdienst

Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG). Nach der sog. SIMAP-Entscheidung des EuGH vom 03. 10. 2000 zählen aber auch der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit, was eine Änderung des ArbZG erforderlich macht.

siehe hierzu auch die Entscheidungen des Euopäischen Gerichtshofes:
EuGH, Urt. v. 09.09.2003 - C-151/02
EuGH, Urt. v. 01.12.2005 - C-14/04

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

© arbeitsrecht.de - (ts)

Artikel drucken

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Rechtsprechung

Auch Pathologen müssen ärztlichen Notfalldienst leisten

11.04.2006 | Pathologen müssen auch am Notfalldienst der niedergelassenen Ärzte teilnehmen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn Pathologen seit Jahren keinen Kontakt zu Patienten mehr gehabt haben und daher für diesen Dienst eigentlich ungeeignet sind. [mehr]

Freizeitausgleich während gesetzlicher Ruhezeit

22.07.2010 | Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste kann vom Arbeitgeber auch während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt werden. Das Gesetz schreibt die arbeitsvertragliche Gestaltung des Freizeitausgleichs nicht vor. [mehr]