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Rechtslexikon: Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Vertrag – in der Regel zur Vermeidung einer ansonsten vom Arbeitgeber auszusprechenden Kündigung –, durch den das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Da dieses Verhalten in der Regel von der Bundesagentur für Arbeit als eine Form der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer gewertet wird, tritt in der Regel die Folge des § 128 SGB III (Sperrzeit) ein.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag zur Vermeidung einer Kündigung oder nach Ausspruch der Kündigung (sog. Abwicklungsvertrag) geschlossen wird.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)


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