Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Anrechnung einer Abfindung
Nach § 143a SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, dann zum Ruhen
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die Beendigung ohne Beachtung
der für den Arbeitgeber einschlägigen Kündigungsfrist beendet worden
ist. Der Ruhenszeitraum ist einmal abhängig von der einzuhaltenden
Kündigungsfrist und von der zu berücksichtigenden Obergrenze (60
Prozent) der Entlassungsentschädigung.
Nach Ablauf der Ruhenszeit entsteht der Anspruch in vollem Umfang. Dagegen wird bei der Verhängung einer Sperrfrist, die wegen eines Mitwirkens des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vertragsabschluss mit dem Arbeitgeber ebenfalls möglich ist, der Anspruch entsprechend der Sperrzeit gekürzt (§ 128 SGB III).
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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