Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Anrechnung einer Abfindung

Nach § 143a SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die Beendigung ohne Beachtung der für den Arbeitgeber einschlägigen Kündigungsfrist beendet worden ist. Der Ruhenszeitraum ist einmal abhängig von der einzuhaltenden Kündigungsfrist und von der zu berücksichtigenden Obergrenze (60 Prozent) der Entlassungsentschädigung.

Nach Ablauf der Ruhenszeit entsteht der Anspruch in vollem Umfang. Dagegen wird bei der Verhängung einer Sperrfrist, die wegen eines Mitwirkens des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vertragsabschluss mit dem Arbeitgeber ebenfalls möglich ist, der Anspruch entsprechend der Sperrzeit gekürzt (§ 128 SGB III).

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

© arbeitsrecht.de - (ts)

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29.01.2010 | Nach § 143 SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld und zu einem Ruhen des Anspruchs für längstens ein Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet worden ist. [mehr]

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29.01.2010 | Führt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grob fahrlässig (oder sogar vorsätzlich) herbei, so löst dieses Verhalten gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte. [mehr]

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29.01.2010 | Eine gesetzliche Grundlage zu Abfindungen findet sich in den §§ 9, 10 KSchG bei einem gerichtlichen Auflösungsantrag sowie in § 1a KSchG. [mehr]

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