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Rechtslexikon: Abmahnung

Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung muss zwingend den Hinweis auf die konkrete Vertragsverletzung ebenso beinhalten wie die Warnung, bei wiederholtem Pflichtverstoß entsprechend arbeitsrechtlich bis hin zum Ausspruch einer Kündigung zu reagieren.

Ist der Pflichtverstoß so gravierend, dass mit einer Wiederherstellung des Vertrauens nicht ernsthaft gerechnet werden kann, bedarf es ausnahmsweise vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung keiner Abmahnung.

Mit der Abmahnung wird das damit gerügte Fehlverhalten für eine entsprechende Kündigung verbraucht. Mahnt eine Vertragspartei die andere Partei ab, so kann derselbe Sachverhalt nicht eine Kündigung rechtfertigen. Lediglich ein vergleichbares Fehlverhalten rechtfertigt dann als Wiederholungsfall eine Kündigung.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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