Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im
Betrieb. Seine Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) geregelt. In einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom
21.04.1983, Az.: 6 ABR 70/82) heißt es:
Im Betrieb hat der
Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft
wahrzunehmen. Das wird nur insoweit modifiziert, dass anstelle möglicher
Konfrontation die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation tritt. Dennoch
bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem
Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu
verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen.
Leitbild des Betriebsrats
Das von BetrVG und Bundesarbeitsgericht gezeichnete Leitbild der Betriebsratsarbeit lässt sich wie folgt beschreiben: der Betriebsrat ist der gewählte einseitige Vertreter der Interessen der Beschäftigten, nicht des Arbeitgebers, der
• die Lage der Beschäftigten (Arbeitsplatzsicherheit, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Arbeitsschutz usw. und ihre Anliegen, Forderungen, Sorgen und Nöte regelmäßig und systematisch erfasst (etwa in Gesprächen, Versammlungen, Umfragen usw.),
• die Vorschläge der Beschäftigten aufnimmt, Problemlösungen mit ihnen entwickelt,
• im Wege von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber versucht, das Beste für die Beschäftigten herauszuholen,
• die Beschäftigten über Verhandlungsstände und -ergebnisse zeitnah und umfassend informiert; berechtigte Kritik annimmt und in nachfolgende Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einbringt,
• wenn nötig, Arbeitsgericht und/oder Einigungsstelle einschaltet.
Zudem soll der Betriebsrat mit der Gewerkschaft zusammenarbeiten, eigene Ziele entwickeln, funktionierende Arbeitsstrukturen aufbauen und sich durch Selbstbewusstsein, Konsequenz, Konfliktbereitschaft und -fähigkeit auszeichnen.
Aufgaben und Zusammensetzung des Betriebsrats
Die Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 BetrVG) lassen sich in drei Schwerpunkte untergliedern:
• Überwachungsaufgaben
• Schutzaufgaben
• Gestaltungsaufgaben
Das BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben usw.), die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
In allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ist ein Betriebsrat zu wählen (§ 1 BetrVG). Die Anzahl der Mitglieder des Gremiums ist in § 9 Satz 1 BetrVG geregelt - in Betrieben mit in der Regel fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er aus einer Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern usw. 35 Mitglieder sind es bei 7001 bis 9000 Arbeitnehmern. Danach erhöht sich die Mitgliederzahl um zwei Personen je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer.
An der Tätigkeit des Betriebsrats sind beteiligt:
• der/die Betriebsratsvorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in (§ 26 BetrVG);
• die weiteren Mitglieder des Betriebsrats (Freigestellte und Nichtfreigestellte);
• die Ersatzmitglieder (§ 25 BetrVG);
• der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG);
• die weiteren Ausschüsse des Betriebsrats (§ 28 BetrVG; gegebenenfalls »paritätische« Ausschüsse, § 28 Abs. 3 BetrVG);
• der Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetrVG).
Basierend auf:
"Betriebsratspraxis von A bis Z" von Christian Schoof (Bund-Verlag)
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