Rechtsprechung

Geldwerter VorteilKein niedrigeres Elterngeld wegen Dienstwagennutzung

Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht berufstätig sind und ihren Dienstwagen weiter nutzen dürfen, müssen keinen Abschlag beim Elterngeld hinnehmen. Zwar ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens als Einkommen einzustufen, jedoch nicht als solches aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Die Kläger hatten Elterngeld nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beantragt. Hierbei wurde ihnen die vom Arbeitgeber gestattete private Nutzung außerhalb des Erwerbszeitraumes als geldwerter Vorteil auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens gingen die Kläger gegen diese Anrechnung vor dem Sozialgericht Stuttgart vor.

Dieses gab den Klägern Recht.

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung in dem Zeitraum, in dem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kann nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Der Wortlaut des Gesetzes fordert, dass "die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt“ Damit wird verlangt, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbstätigkeit stammt, die der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum ausgeübt hat. Für die Anrechnung auf den Elterngeldanspruch reicht allein ein tatsächlicher Zufluss für die Erzielung von "Einkommen" im Sinne des Gesetzes nicht aus.

Auch die Gesetzesbegründung geht erkennbar von dem Fall aus, dass der Elterngeldbezieher seine Erwerbstätigkeit reduziert hat und hieraus Einkommen erzielt. Eine solche Deckungsgleichheit besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Fortgewährung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken in dem Zeitraum, in dem der Elterngeldberechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, beruht vielmehr auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Dieser hätte den Dienstwagen während der Elternzeit zurückfordern können. Es ist nicht ersichtlich, dass die freiwillige Überlassung des Fahrzeugs eine Vergütung für vergangene beziehungsweise künftige Arbeitsleistungen darstellen soll.

Quelle:

SG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2012
Aktenzeichen: S 17 EG 6737/10
SG Stuttgart-online

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