Rechtsprechung

DienstbekleidungMännliche Lufthansa-Piloten müssen eine Mütze tragen

Das LAG Köln hat entschieden, dass die Lufthansa ihren Piloten das Tragen einer Kapitänsmütze vorschreiben darf. Dass die Pilotinnen die Mütze nicht tragen müssen, stellt keine Benachteiligung der Männer dar. Dafür weist die Dienstkleidung der Frauen andere Besonderheiten auf.

Ein Lufthansa-Pilot fühlt sich gegenüber seinen Kolleginnen benachteiligt, weil er auf dem Flughafen eine Mütze tragen muss. Dass die Damen auch mit wallendem Haupthaar gehen dürfen, findet das LAG in Köln aber nicht zu beanstanden.

Für Lufthansa-Piloten besteht nach einem Gerichtsurteil weiter Mützenpflicht auf dem Flughafen - auch wenn Pilotinnen die Mütze nicht tragen müssen. Das LAG Köln sah darin keine Benachteiligung von Männern und hob deshalb ein Urteil des Arbeitsgerichts auf. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde zugelassen. Ein Pilot der Lufthansa hatte gegen die Mützenpflicht geklagt und in erster Instanz recht bekommen. In zweiter Instanz dagegen setzte sich nun die Lufthansa durch.

Bei der Fluggesellschaft gibt es eine «Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung». Darin steht, dass Piloten auf dem Flughafen eine Flugkapitänsmütze tragen müssen. Pilotinnen können die Mütze tragen, müssen es aber nicht. Darin sah der Pilot einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Er wolle als Mensch und nicht als Mann behandelt werden, argumentierte er. Außerdem trügen 95 Prozent seiner männlichen Kollegen die Mütze sowieso nicht. Nur bei ihm habe sein Chef nun plötzlich darauf beharrt.

Das Gericht sah es anders. Man dürfe die Mütze nicht isoliert sehen, sondern als Teil der Dienstbekleidung, die für Männer und Frauen nun einmal unterschiedlich sei, sagte der Vorsitzende Richter Jochen Sievers. Die Dienstbekleidung für Frauen habe auch ihre Besonderheiten. Frauen dürften einen Rock tragen, Männer nicht. Das stelle auch keine Benachteiligung der Männer dar. Andernfalls wäre unterschiedliche Dienstkleidung für Männer und Frauen generell unzulässig.

Der Pilot hatte geklagt, die Mütze sei unbequem und nehme unnötig Platz weg. Die Lufthansa findet dagegen, dass die Mütze gut aussieht und nun mal dem historisch gewachsenen Bild von einem Flugkapitän entspricht.

Quelle:

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2012
Aktenzeichen: 5 Sa 549/11
dpa-Meldung vom 29.10.2012

© arbeitsrecht.de - (akr)

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