Rechtsprechung
UrlaubsabgeltungDeutsches Urlaubsrecht ist mit europäischer Arbeitszeitrichtlinie vereinbar
Das Zwöftelungsprinzip im deutschen Urlaubsrecht, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat, wenn er in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, ist mit Europarecht vereinbar.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche. Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin schied Ende April aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Beklagte zahlte an sie anteilig Urlaubsabgeltung für die Monate Januar bis April aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der gesamte Jahresurlaub für das Jahr 2012 abzugelten sei. Das Zwölftelungsprinzip in § 5 BurlG genüge nicht den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und sei daher europarechtswidrig.
Die Klägerin hat keinen Urlaubsabgeltungsanspruch, entschied das ArbG Wesel.
Nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG waren lediglich zehn Tage abzugelten; dieser Anspruch ist aber durch Zahlung der Beklagten erloschen.
§ 5 Abs. 1 c) BUrlG steht auch nicht im Widerspruch zu Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Denn diese Regelung verhindert bereits nicht, dass ein Arbeitnehmer den entsprechenden Jahresurlaub erwirbt, sei es ob er für die vertraglich geschuldete Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber arbeitsunfähig ist oder nicht. Auch der für eine konkrete Tätigkeit bei einem Arbeitgeber arbeitsunfähige Arbeitnehmer kann bei einer Beendigung im ersten Halbjahr des Urlaubsjahres noch den vollen Jahresurlaub erwerben. Beginnt er ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber und übt er dort eine Tätigkeit aus, für die er arbeitsfähig ist oder wird er auch im Übrigen wieder arbeitsfähig, kann er dennoch den gesamten Jahresurlaub erwerben. Dies gilt erst Recht für einen durchgehend arbeitsfähigen Arbeitnehmer. Mehr fordert die Richtlinie 2003/88/EG nicht.
Zudem ist es Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen.
Von einer Voraussetzung macht das Bundesurlaubsgesetz die Entstehung des Jahresurlaubsanspruchs nicht abhängig. § 5 BUrlG regelt lediglich, für welchen Zeitraum dem Arbeitnehmer welcher Urlaubsanspruch zusteht. So ist die hiesige gesetzliche Regelung etwa bereits nicht mit der in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vergleichbar, in welcher der Anspruch grundsätzlich erst nach sechs Beschäftigungsmonaten entstand (EuGH, 26.06.2011 - C-173/99, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie93/104).
Insoweit führt der Europäische Gerichtshof dort auch aus, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Art und Weise der Ausübung des Rechts auf Jahresurlaub im Einzelnen festzulegen, indem sie z. B. regeln, wie die Arbeitnehmer den Urlaub nehmen können, der ihnen für die ersten Wochen ihrer Beschäftigung zusteht (EuGH, 26.06.2011 - C-173/99, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie 93/104). Der Europäische Gerichtshof setzt insofern jedenfalls voraus, dass es nationalen Regelungen möglich ist, bestimmten Zeiträumen einen bestimmten Anteil des Jahresurlaubs zuzuweisen.
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