Rechtsprechung

StichtagsregelungenKein Anspruch auf nachträgliche Neuberechnung des Ortszuschlages

Bedienen sich die Tarifvertragsparteien sog. Stichtagsregelungen, um einen Tarifvertrag in einen anderen überzuleiten, so wird die Eigentumsgarantie auch dann nicht verletzt, wenn dies zu einer Ungleichbehandlung führt.

Der Kläger verlangt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts im Rahmen der Überleitung vom BAT-O auf den Tarifvertrag der Länder (TVL).

Der Kläger ist beim beklagten Land als Angestellter tätig. Seine Ehefrau war zunächst befristet im öffentlichen Dienst beschäftigt, so dass bei der Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich der Hälfte der Differenz zur Stufe 2 zugrunde gelegt wurde.

Der Kläger vertritt die Auffassung, nach Ausscheiden seiner Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst habe er einen Anspruch auf Neuberechnung des Vergleichsentgelts unter Zugrundelegung des vollen Ortszuschlags der Stufe 2. Die Tarifvertragsparteien hätten den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz beachten müssen. Bereits zum Stichtag habe festgestanden, dass seine Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden solle. Es sei nicht einzusehen, dass er für die gesamte Restlaufzeit seines Dienstverhältnisses den Anspruch auf den vollen Ortszuschlag verlieren soll.

Es besteht kein Anspruch auf Neuberechnung, entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Nach § 5 Abs. 1 TV-ÜL wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Verhältnisse, die zum Stichtag bestehen, gebildet. Für die Frage, ob eine andere Person ortszuschlagsberechtigt ist, sind nur die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich.

Diese Regelung ist nicht rechtswidrig. Die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz hindert die Tarifvertragsparteien nicht daran, ein tarifliches Vergütungssystem durch ein anderes zu ersetzen, wenn dies zu einer verminderten Vergütung führt. Nur bereits entstandene Ansprüche oder rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie durch Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz geschützt werden.

Die Regelung ist auch nicht gleichheitswidrig. Die Überleitung von einem Tarifvertrag in einen anderen ist generell nur bezogen auf einen bestehenden Stichtag möglich. Der Wille der Tarifvertragsparteien, das Vergütungssystem im öffentlichen Dienst grundsätzlich zu reformieren, rechtfertigt auch die mit einem Stichtag verbundenen notwendigen Ungleichbehandlungen.

Quelle:

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.08.2012
Aktenzeichen: 2 Sa 66/12
LAG Mecklenburg-Vorpommern-online

© arbeitsrecht.de - (ts)

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