Rechtsprechung

Öffentlicher DienstKein tariflicher Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Trifft den Arbeitgeber tarifvertraglich eine Prüfungspflicht, ob die Übernahme eines Arbeitnehmers möglich ist, dessen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund befristet war, so erwächst hieraus kein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur unbefristeten Einstellung des Klägers. Laut Arbeitsvertrag war der Kläger "ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § 30 TVöD" befristet beschäftigt. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD hat der Arbeitgeber "vor Ablauf des Arbeitsvertrages zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist".

Nachdem der Kläger nicht übernommen wurde, klagte er auf Weiterbeschäftigung. Er meint, dies ergebe sich aus § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Da dort eine Prüfungspflicht vorgesehen sei, habe er i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gegen ihn habe nichts vorgelegen, so dass sich das Ermessen der Beklagten auf null reduziert habe.

Das BAG hat einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags verneint.

§ 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD regelt zwar eine Prüfpflicht. Er stellt jedoch keine materiellen Voraussetzungen für das Prüfprogramm auf, auch nicht im Sinne einer Ermessensbegrenzung. Das ergibt seine Auslegung.

Nach dem Wortlaut ist lediglich bestimmt, dass der Arbeitgeber vor Ablauf des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zu prüfen hat, ob u.a. eine unbefristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Ausdrückliche materielle Vorgaben sind in dieser Regelung nicht enthalten.

Dass die Tarifvertragsparteien derartige materielle Vorgaben auch nicht machen wollten, ergibt die Systematik des § 30 TVöD. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist dann, wenn ein Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund befristet wurde, der Beschäftigte bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung kann einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags geben. Eine vergleichbare inhaltliche Bindung findet sich jedoch in § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD für Arbeitnehmer, die in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gerade nicht.

Quelle:

BAG, Urteil vom 15.05.2012
Aktenzeichen: 7 AZR 754/10
BAG-online

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