Rechtsprechung
Verlust des Beamtenstatus wäre unverhältnismäßig Polizist hat bei der Latein-Note geschummelt
Das Bayerische Verwaltungsgericht hat der Klage eines 51-jährigen Polizeihauptmeisters gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten stattgegeben. Er hatte sich mit einem gefälschten Abschlusszeugnis beworben. Der Vorfall liegt mehr als dreißig Jahre zurück. Das Gericht hielt einen Widerruf für unverhältnismäßig.
Die 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Klage eines 51-jährigen Polizeihauptmeisters gegen die Rücknahme seiner im Jahr 1978 erfolgten Ernennung zum Beamten auf Widerruf statt gegeben.
Nach Auffassung des Gerichts liegen zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ernennung vor, da der Beamte über die Einstellungsvoraussetzung des mittleren Bildungsabschlusses arglistig getäuscht hat. Er hatte seinerzeit ein verfälschtes Jahreszeugnis der 10. Klasse Gymnasium sowie ein von ihm gefälschtes "Bewerbungszeugnis" und "Abschlusszeugnis" vorgelegt.
Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die getroffene Maßnahme angesichts der besonderen Um-
stände dieses Einzelfalls ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Zugunsten des Klägers spricht unter anderem, dass er zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war und über mehr als 30 Jahre beanstandungsfrei Dienst geleistet hat.
Eine ausführliche Klagebegründung steht noch aus.
Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.
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