Rechtsprechung

Verletzung des WettbewerbsverbotsArbeitgeber kann die Herausgabe der Vergütung verlangen

Wird ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts freigestellt und nimmt in dieser Zeit eine Tätigkeit bei einem Mitbewerber des Arbeitgebers auf, kann darin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liegen. Der Arbeitgeber kann dann Schadensersatz oder die Herausgabe der erhaltenen Vergütung verlangen.

Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung. Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Konkurrenten der Klägerin auf.

Die klagende Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Produktmanager habe gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und müsse deshalb die beim Wettbewerber erhaltene Vergütung herausgeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber bezogene Bezahlung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben.

Zwar kann der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern, oder verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die erhaltene Vergütung herausgibt.

Aber der Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem gekündigten Produktmanager und dem Wettbewerber ist kein "Geschäft" iSv. § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.

Quelle:

BAG, Urteil vom 17.10.2012
Aktenzeichen: 10 AZR 809/11
PM des BAG Nr. 73/12 vom 17.10.2012

© arbeitsrecht.de - (akr)

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