Rechtsprechung

ArbeitnehmerüberlassungVier Jahre in einem Betrieb und trotzdem kein Arbeitsverhältnis

Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt laut Gesetz zwar nur vorübergehend, aber selbst im Falle einer andauernden Überlassung kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande. Das Gesetz sieht ein Arbeitsverhältnis als Rechtsfolge nicht vor.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass selbst im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Falle hatte das Tochterunternehmen einer Krankenhausbetreibergesellschaft die als Krankenschwester beschäftigte Klägerin an eben diese Krankenhausgesellschaft als Leiharbeitnehmerin überlassen. Das Arbeitsverhältnis dauert bisher bereits über vier Jahre an.

Das LAG ließ offen, ob es sich hierbei um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte. Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsfolge des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehen worden. Auch ein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft könne in derartigen Fällen jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis, wie im vorliegenden Falle, vor der Ende 2011 erfolgten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) abgeschlossen worden sei.

Nach § 1 des AÜG benötigen Arbeitgeber eine Erlaubnis, um im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher anderen Firmen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen. Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt nach dem Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetzeswortlaut vorübergehend. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen im Falle nicht nur vorübergehender Leiharbeit eintreten, insbesondere, ob in diesem Falle ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012
Aktenzeichen: 7 Sa 1182/12
PM des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 37/12 vom 16.10.2012

© arbeitsrecht.de - (akr)

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