Rechtsprechung

LohnausfallprinzipTarifvertrag bleibt Berechnungsgrundlage für Vergütung

Führt die Teilfreistellung eines Betriebsratsmitgliedes zum Wegfall der tariflichen Voraussetzungen für den Bezug einer Pauschalvergütung, so ist diese Vergütung gleichwohl auf der Grundlage des Lohnausfallprinzips geschuldet.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine Pauschalvergütung nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (TV-Kraftfahrer) zu zahlen.

Der als Kraftfahrer beschäftigte Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Er wurde zur Hälfte seiner Arbeitszeit von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt und leistete deshalb im zweiten Kalenderhalbjahr 2010 lediglich in fünf Wochen Überstunden. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Januar 2011 keine Pauschalvergütung nach dem TV-Kraftfahrer, sondern lediglich Überstundenzuschläge.

Mit seiner Klage hat der Kläger für die Monate Januar bis März 2011 die Differenz zur Pauschalvergütung nach dem TV-Kraftfahrer geltend gemacht.

Das das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dem Kläger steht eine Pauschalvergütung nach Maßgabe des TV-Kraftfahrer zu. Er muss sich jedoch die für diesen Zeitraum gezahlten Überstundenzuschläge auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen lassen.

Zwar kann der Anspruch nicht unmittelbar auf den TV-Kraftfahrer gestützt werden, weil der Kläger er nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Denn nach § 1 Nr. 2 TV-Kraftfahrer finden die tariflichen Vorschriften nur Anwendung, wenn nicht nur gelegentlich eine Beschäftigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erfolgt. Vorliegend hatte der Kläger im zweiten Kalenderhalbjahr 2010 lediglich in fünf Wochen Überstunden geleistet.

Der Kläger kann eine Pauschalvergütung jedoch gleichwohl gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG fordern. Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Betriebsrats für eine erforderliche Betriebsratstätigkeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Das Betriebsratsmitglied hat die Vergütung zu beanspruchen, die es ohne die Betriebsratstätigkeit erhalten hätte. Für nach § 38 BetrVG (teil-)freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt dieses Lohnausfallprinzip in gleicher Weise.

Unstreitig hat der Kläger die erforderliche Anzahl von Überstunden nur deshalb nicht geleistet, weil er als Betriebsratsmitglied mit Teilfreistellung nicht wie sonst eingesetzt werden konnte. Die hieraus folgende fehlende Anwendbarkeit des TV-Kraftfahrer ist deshalb allein auf die Betriebsratstätigkeit zurückzuführen. Dem Kläger steht damit die Vergütung zu, die er ohne die Betriebsratstätigkeit erhalten hätte; dies führt zu einem Anspruch auf die Pauschalvergütung nach Maßgabe des TV-Kraftfahrer.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012
Aktenzeichen: 17 Sa 2212/11
Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg

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