Rechtsprechung
Grober Verstoß gegen FürsorgepflichtAngestellte Lehrerin bekommt Reisekosten für Schulfahrt zurück
Schulfahrten sind nach den Wanderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Das Land verstößt daher gegen seine Fürsorgepflicht, wenn es Fahrten nur genehmigt, wenn der Lehrer auf die Erstattung seiner Reisekosten verzichtet.

©Creative Commons
Die Klägerin ist an einer Gesamtschule des beklagten Landes als Lehrerin beschäftigt. Sie beantragte als Klassenlehrerin für ihre Klasse die Genehmigung einer mehrtägigen Studienfahrt nach Berlin. In dem in der Gesamtschule hierfür verwandten Formular heißt es:
"Die … zu zahlende(n) Reisekostenvergütung(en) ist/sind durch die für unsere Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt; da die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden soll, verzichte(n) ich/wir … auf die Zahlung der Reisekostenvergütung."
Die Klägerin erhielt von den Reisekosten in Höhe von 234,50 Euro nur 28,45 Euro vom Land zurück. Die Erstattung der übrigen Reisekosten lehnte das Land wegen der Verzichtserklärung ab.
Das Arbeitsgericht hat die Klage der Lehrerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und ihr den Differenzbetrag zugesprochen. Die Revision des beklagten Landes hatte
keinen Erfolg. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dem beklagten Land sei es unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung verwehrt, sich auf die von ihm vorformulierte Verzichtserklärung der Klägerin zu berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar finden nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für die Erstattung von Reisekosten die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Das Gesetz über die Reisekostenvergütung sieht vor, dass Dienstreisende vor Antritt einer Dienstreise schriftlich erklären können, keinen Antrag auf Reisekostenvergütung zu stellen.
Das beklagte Land verstößt jedoch mit der Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stellt das beklagte Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich
zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Bonuspunkte für Vielflieger gehören dem Arbeitgeber
18.04.2006 | Arbeitnehmer sind nicht berechtigt dienstlich erworbene "Vielflieger-Bonuspunkte" zu privaten Zwecken zu nutzen; der Arbeitgeber kann verlangen diese in seinem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen. [mehr]
Dienstfahrten: Arbeitnehmer haften bei Mängeln am Privatwagen
25.01.2006 | Ein Arbeitnehmer der bei einer Dienstfahrt mit seinem Privatwagen einen Unfall versucht, kann keinen Ersatz des Schadens verlangen, wenn der Unfall durch Mängel am Wagen verursacht wurden, von denen der Arbeitgeber keine Kenntnis hatte. [mehr]
Baucontainer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
20.10.2011 | Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Monteur, der über einen längeren Zeitraum auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt ist, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Er kann die volle Strecke als Fahrtkosten bei der Steuererklärung angeben. [mehr]
Klassenfahrt ist kein Privatvergnügen
03.03.2011 | Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass angestellte Lehrer Reisekosten für eine Klassenfahrt zurückverlangen dürfen. Ein formularmäßiger Ausschluss der rückzahlung widerspreche der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. [mehr]
WerbungskostenFahrt zum Flughafen ist nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen
05.11.2012 | Der Heimatflughafen eines Piloten kann nicht mehr als dessen regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, entschied aktuell das FG Reinland-Pfalz. Damit wenden die Richter zwar die neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten an, stellen sie jedoch gleichzeitig in Frage. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Newsletter
Die Dienstreise in der aktuellen Rechtsprechung (17/2007)
15.08.2007 | So klar die Definition auch erscheinen mag, gelten bei der praktischen Umsetzung die Fragestellungen "wann ist eine Dienstreise Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, (wie) ist diese zu vergüten und bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates?" nahezu als Klassiker. [mehr]