Rechtsprechung
Berufung ins BeamtenverhältnisAdipositas zweiten Grades ist keine Behinderung im Sinne des Grundgesetzes
Eine zweitgradige Adipositas allein ist keine Behinderung im Sinne des Art. 3 GG und des § 1 AGG. Ferner stellt ein BMI von mehr als 35 kg/m² – jedenfalls bei Vorliegen einer Adipositas – einen tauglichen Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines Beamten dar.
Die Klägerin begehrt als angestellte Lehrkraft für Sonderpädagogik die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (BesGr. A 13) sowie Schadensersatz wegen der bisher nicht erfolgten Ernennung.
Die Beklagte hatte ihr in Aussicht gestellt, nach drei Jahren in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden.
Im Zuge des entsprechenden Antrags stellte der Amtsarzt einen Body-Mass-Index (BMI) von 36 kg/m² und eine Stammvarikosis (Krampfadern) beider Beine fest. Er bejahte zwar die Eignung für den Schuldienst, verneinte aber die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, da nach den "...erhobenen Untersuchungsbefunden der vorzeitige Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann."
Die Beklagte lehnte die begehrte Verbeamtung daraufhin ab. Die Pädagogin wehrte sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung, dass ihre gesundheitliche Eignung nicht nach den allgemeinen Maßstäben des Beamtenrechts beurteilt werden dürfe, sondern berücksichtigt werden müsse, dass ihre Adipositas eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG und des Europarechts sei.
Dass sie nicht formell als behindert im Sinne des SGB IX anerkannt sei, sei irrelevant. Der europarechtliche Begriff der Behinderung sei weiter als derjenige nach dem SGB IX. Durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis werde sie unmittelbar diskriminiert. Die Diskriminierung sei nicht nach § 8 AGG gerechtfertigt, denn diese Vorschrift erlaube nicht, auf ein nur mögliches gesundheitliches Risiko abzustellen, dass sich vielleicht erst in 25 Jahren realisiere.
Sie habe einen Einstellungsanspruch aufgrund von Art. 33 Abs. 2 GG, der europarechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung als erfüllt gelten müsse. Der Anspruch auf Schadensersatz folge aus § 15 Abs. 1 AGG. Das dort geregelte Verschuldenserfordernis sei europarechtswidrig und stehe dem Anspruch bei europarechtskonformer Auslegung der Norm nicht entgegen.
Die Beklagte argumentiert, dass die Pädagogin nach keiner denkbaren Lesart als behindert oder schwerbehindert gelten könne und sie außerdem gleichzeitig nicht die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 NBG an die gesundheitliche Eignung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bestätigte – wie bereits die Vorinstanz – die Ansicht der Beklagten.
Die Richter stützen Ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung, dass nach dem gesetzgeberischen Verständnis keine Behinderung vorliege. Der Behinderungsbegriff des AGG sei auch nicht europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Klägerin als behindert im Rechtssinne anzusehen wäre.
Die Beklagte sei daher zu Recht vom allgemeinen Maßstab der gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Die Beurteilung, dass dieser von der Beklagten nicht erfüllt werde, könne nicht beanstandet werden, denn eine zweitgradige (BMI > 35) oder schwerere Adipositas stelle nach allgemein anerkanntem medizinischen Kenntnisstand einen erheblichen Risikofaktor für zahlreiche Folgeerkrankungen dar.
Das Urteil im Volltext
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