Rechtsprechung

Fristlose KündigungRauswurf nach Beleidigung des Chefs auf Facebook

Beschäftigten, die ihren Arbeitgeber in sozialen Internet-Netzwerken als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnen, kann fristlos gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.

Ein 27-jähriger Auszubildender hatte auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber Menschenschinder und Ausbeuter genannt. Weiter teilte er mit, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent" erledigen müsse. Als seine Vorgesetzten davon erfuhren, wurde der Mann fristlos entlassen.

Die Richter des LAG Hamm bestätigten die Kündigung. Die Äußerungen des jungen Mannes stellten eine Beleidigung dar, die von seinem Arbeitgeber nicht hingenommen werden müsse. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Bochum die fristlose Kündigung noch aufgehoben (ArbG Bochum, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen: 3 Ca 1283/11). Das Gericht hatte zwar die Äußerungen als beleidigend eingestuft. Die Richter erkannten aber im gesamten Inhalt des Facebook-Profils des Auszubildenden eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit.

Quelle:

LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012
Aktenzeichen: 3 Sa 644/12
dpa vom 11.10.2012

© arbeitsrecht.de - (jes)

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