Rechtsprechung

Psychiatrische EinrichtungKeine fristlose Kündigung wegen Ohrfeige

Der Einsatz physischer Gewalt gegen eine Heimbewohnerin, die einen epileptischen Anfall erleidet, rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hervor.

Der Leiter der Einrichtung hatte eine dort lebende Bewohnerin während eines mit Schreien und Niederwerfen verbundenen Erregungszustandes/Wutausbruchs geohrfeigt.

Die Wucht der Ohrfeige konnte nicht aufgeklärt werden. In der Vergangenheit war es bei ähnlichen Anfällen/Ausbrüchen nicht zur Anwendung physischer Gewalt gekommen.

Auf diesen Vorfall hin wurde dem Heimleiter fristlos gekündigt, hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung im Wesentlichen damit, dass die Ohrfeige als unzulässige Maßregelung zu werten sei. Dieses Fehlverhalten sei auch so gravierend, dass eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten sechswöchigen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. In seiner Kündigungsschutzklage argumentiert der Heimleiter, dass es sich bei der Ohrfeige nicht um eine Körperverletzung, sondern eher um eine Art medizinischer Hilfestellung gehandelt habe.

Das Arbeitsgericht (AG) Neumünster hat die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass eine Ohrfeige in jedem Fall Körperverletzung sei. Die Kraft, mit der diese geführt werde, sei dabei unerheblich.

Das LAG Schleswig-Holstein änderte diese Entscheidung nun dahingehend ab, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern fristgemäß mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten sechswöchigen Frist beendet worden sei.

Die Richter des LAG argumentieren, dass es an dem für eine außerordentliche Kündigung erforderlichen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB fehle. Zwar sei die Anwendung körperlicher Gewalt gegen Bewohner "an sich" ein geeigneter Grund, um einem Heimleiter fristlos zu kündigen, jedoch sprächen die Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles im Ergebnis gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Zweck und Heftigkeit der Ohrfeige konnten nicht genau ermittelt werden. Jedenfalls habe es sich nicht um eine Züchtigung der Bewohnerin gehandelt. Der Heimleiter habe sie aus dem Zustand des Anfalles herausholen wollen. Auch seien die akute Stresssituation und der – von dem Heimleiter eventuell falsch eingeschätzte Handlungsdruck – zu berücksichtigen.

Das Urteil im Volltext

Quelle:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2012
Aktenzeichen: 3 Sa 178/12

© arbeitsrecht.de - (jes)

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