Rechtsprechung
Hessische PersonalvertretungRufbereitschaft ist als "Sonderform" der Arbeit mitbestimmungspflichtig
Die Anordnung von Rufbereitschaft ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetztes und unterliegt daher der Mitbestimmung der Personalvertretung.
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Rufbereitschaft. Der Dienstherr argumentierte, Rufbereitschaft stelle keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne des Begriffs dar, auf den es bei Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Norm ankomme. Die mit der Anordnung von Rufbereitschaft verbundenen Einschränkungen an der Freizeitgestaltung würden von ihrem Gewicht her nicht rechtfertigen, die betroffenen Zeiten als Arbeitszeit zu bewerten.
Das BVerwG hat der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht zuerkannt. Der Senat gibt damit seine entgegenstehende ältere Rechtsprechung auf.
Zeiten einer Rufbereitschaft unterfallen zwar nicht dem arbeitszeitrechtlichen Begriff der Arbeitszeit, wie er verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zugrunde liegt Dies ist für die Auslegung einer personalvertretungsrechtlichen Vorschrift jedoch dann nicht ausschlaggebend, wenn der verfolgte Schutzzweck nach einer abweichenden Beurteilung verlangt.
So liegt es hier. Die Festlegung der Zeiten von Rufbereitschaft berührt die Interessen der Beschäftigten in hinreichend vergleichbarer Weise wie die Festlegung der Arbeitszeiten innerhalb der Dienststelle. Ist ein Beschäftigter zur Rufbereitschaft verpflichtet, so ist er hierdurch in der Gestaltung seiner Freizeit in erheblicher Weise beschränkt.
Folgerichtig ist die Rufbereitschaft in die tarifrechtliche Typologie der "Sonderformen" der Arbeit in § 7 TV-L bzw. § 7 TVöD eingeordnet. Den "Sonderformen" ist gemeinsam, dass sie für die betroffenen Beschäftigten mit Belastungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht verbunden sind. Dem entspricht es, dass die Beschäftigten tariflich nur im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeit zur Arbeitsleistung in Gestalt der genannten Sonderformen verpflichtet sind. Es liegt im Rahmen der in der Senatsrechtsprechung anerkannten Zielrichtung der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung, die Einhaltung tariflicher Maßgaben dieser Art einer Überwachung durch die Personalvertretung zuzuführen.
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