Rechtsprechung
Arbeitszeitregelungen bei einer Universitätsklinikum-GmbH Der Betriebsrat darf mitbestimmen - der Personalrat nicht
Der Betriebsrat eines privatrechtlich organisierten Universitätsklinikums ist in Bezug auf Arbeitszeitregelungen auch für wissenschaftlich tätige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zuständig, so dass insoweit eine Zuständigkeit des eigenständigen Personalrats ausscheidet.
Der Personalrat, die Präsidentin des Klinikums und eine weitere Vertretung streiten darüber, ob dem Antragsteller bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zusteht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) hat ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats verneint und seine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, ist nach § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG für das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal im Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen.
Die Vorschrift macht deutlich, dass dann, wenn - wie hier - das Universitätsklinikum in privater Rechtsform organisiert ist und dem Universitätsklinikum von der Universität wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal im Landesdienst gestellt oder zugewiesen ist, die eigenständige Personalvertretung bei der Universität nur dann in Bezug auf personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte zuständig ist, wenn de Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist.
Die Zuständigkeit des Betriebsrates ist aber gegeben. Dies resultiert aus § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gelten als Arbeitnehmer ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat nicht nur die in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG genannten Mitarbeiter vertritt, sondern auch wissenschaftlich tätige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, wenn diese Personen in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, was hier in Bezug auf die als Beteiligte zu 1. geführte Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH der Fall ist.
Das Mitbestimmungsrecht kann immer nur bei demjenigen ansetzen, der das Direktionsrecht ausübt. Dies gilt auch dann, wenn ihm das Direktionsrecht übertragen worden ist. Im Bereich der Arbeitszeitproblematik ist für das Bestehen einer Doppelkompetenz des Antragstellers und des Betriebsrats nichts ersichtlich.
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