Rechtsprechung

Vollstreckung unzulässigGekündigte Regelung zum Personaleinsatz wirkt nach

Hat der Betriebsrat einen Vollstreckungstitel erwirkt, der darauf beruht, dass der Arbeitgeber in Eilfällen ohne Zustimmung des Betriebsrats Überstunden angeordnet hat, und haben die Betriebsparteien danach eine Betriebsvereinbarung zur Anordnung von Überstunden in Eilfällen getroffen, dann ist eine Vollstreckung aus dem Titel unzulässig.

Ein Betriebsrat und ein gemeinnütziger Verein, der bundesweit Patienten in über 200 Einrichtungen versorgt, streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts (ArbG) Aachen aus dem Jahre 1992.

Anfang der 90er Jahre hatten die Betriebsparteien Regelungen zur Überbrückung von Personalengpässen durch den Einsatz externer Mitarbeiter getroffen. Trotzdem ordnete der Arbeitgeber bei kurzfristigen Personalproblemen Überstunden an, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Dieser erwirkte daraufhin vor dem ArbG Aachen einen Vollstreckungstitel, in dem das Kuratorium unter Androhung eines Ordnungsgeldes verpflichtet wurde, die Anordnung von Überstunden ohne Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 87 BetrVG zu unterlassen.

In der Folgezeit kam es wiederholt zu einer Vollstreckungsanträgen des Betriebsrats, denen das ArbG in einer Vielzahl von Fällen entsprach. Im Januar 2010 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung (BV) über die Grundsätze der Dienstplangestaltung. Danach können in näher bestimmten Eilfällen Pflegekräfte zu Überstunden und zu zusätzlichen Diensten herangezogen werden. Der Betriebsrat kündigte die BV zum März 2011.

Bundesarbeitsgericht: Sachverhalt hat sich maßgeblich verändert

Der antragstellende Arbeitgeber hat geltend gemacht, der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bestehe nach dem Inkrafttreten der BV nicht mehr in der titulierten Form. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber recht gegeben und die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt. Der Sachverhalt, der dem Beschluss zugrunde lag, habe sich zwischenzeitlich maßgeblich verändert.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin damit begründet, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung der Überstunden auch in Eilfällen bestehe. Es sei deshalb erforderlich, auch für diese Fälle mit dem Betriebsrat eine Regelung zu erzielen. Auch wenn kurzfristig Lösungen gefunden werden müssen und müsse ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren durchgeführt werden.

In der BV haben die Beteiligten nunmehr eine Regelung für die Anordnung von Überstunden in Eilfällen getroffen. Sie haben zunächst näher bestimmt, was sie unter Eilfällen verstehen. Des Weiteren haben sie geregelt, dass in den definierten Eilfällen Pflegekräfte auf freiwilliger Basis zu Überstunden herangezogen werden können. Findet sich keine Pflegekraft für freiwillige Überstunden, ist die Verwaltungsleitung berechtigt, Überstunden anzuordnen. Die Zustimmung des Betriebsrats hierzu ist unverzüglich zu beantragen. Liegt diese zum Zeitpunkt der notwendigen Maßnahme nicht vor, darf der Arbeitgeber die Maßnahme vorläufig durchführen.

Betriebsvereinbarung enthält mitbestimmte Eilfallregelung

Damit hat sich der Sachverhalt, der dem Beschluss aus dem Jahre 1992 zugrunde lag, entscheidend verändert. Aufgrund der BV kann ein Anlassfall, wie er zu der damaligen Entscheidung geführt hat, nicht mehr auftreten. Die BV hat die vorherigen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung abgelöst. Das damalige System des Einsatzes interner und externer Mitarbeiter ist beendet; darauf bezogene Eilfälle können nicht mehr auftreten. Die BV enthält eine mitbestimmte Eilfallregelung.

Dem steht nicht entgegen, dass die BV zwischenzeitlich gekündigt wurde und nur noch nachwirkt. Der Betriebsrat lässt insoweit außer Acht, dass der Arbeitgeber nach § 77 Abs. 6 BetrVG auch die Regelungen der gekündigten Betriebsvereinbarung bis zu einer anderen Abmachung zu beachten hat. Auch der weitere Einwand des Betriebsrats, die Vollstreckungsabwehrklage sei unbegründet, weil der Vollstreckungstitel so auszulegen sei, dass er die in der BV geregelten Fälle nicht erfasse, ist unzutreffend. Eine solche Auslegung scheidet schon deshalb aus, weil sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung grundsätzlich aus dem Titel ergeben müssen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Quelle:

BAG, Beschluss vom 19.06.2012
Aktenzeichen: 1 ABR 35/11
Rechtsprechungsdatenbank

© arbeitsrecht.de - (akr)

Artikel drucken
  • Xing
  • deli.cio.us

Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung

Sonderzahlung durch Arbeitgeber behindert Betriebsratsarbeit

10.03.2011 | Der Arbeitgeber darf seiner Belegschaft Prämien in Aussicht stellen. Es liegt jedoch ein unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Betriebsrats vor, wenn als Bedingung der Abschluss einer befristeten Betriebsvereinbarung als unbefristete verlangt wird.  [mehr]

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung nach der Zusammenlegung von Betrieben

26.10.2011 | Die Zusammenfassung von Betrieben mit bis dahin eigener Arbeitnehmervertretung zu einer größeren Organisationseinheit durch Tarifvertrag kann die betriebsverfassungsrechtliche Identität der zusammengefassten Einheiten unberührt lassen. Entscheidend ist, ob die Organisation der Arbeitsabläufe unverändert geblieben ist.  [mehr]

Kein Beweisverwertungsverbot bei Missachtung von Betriebsratsrechten

18.09.2008 | Wird bei einer mitbestimmungswidrigen Personalkontrolle eine Straftat aufgedeckt, so hindert der Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte die Verwertung der Information nicht.  [mehr]

Mitbestimmung des BetriebsratsMitarbeiterjahresgespräche betreffen nur das Ordnungsverhalten

23.03.2012 | Bei der Einführung von Mitarbeiterjahresgesprächen handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.  [mehr]

Zustimmung des Betriebsrats gegen finanzielle Kompensation

12.03.2008 | Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht.    [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Gesetzgebung

Neues Europäisches Betriebsräte-Gesetz in Kraft getreten

04.07.2011 | Das Europäische Betriebsräte-Gesetz setzt die neugefasste EU-Richtlinie um. Damit wird das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in grenzübergreifenden Angelegenheiten gestärkt.  [mehr]

Arbeitshilfen

Betriebsvereinbarungen

04.01.2010 | Hier finden Sie eine Auswahl an Betriebsvereinbarungen zum download im PDF-Format.  [mehr]

Rechtslexikon: Gehaltslisten

29.01.2010 | Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG steht dem Betriebsrat das Recht zu, die Listen über Bruttolöhne und -gehälter einzusehen.  [mehr]

Arbeit & Politik

Deutscher Betriebsräte-Preis 2012 Vorwerk-Betriebsräte sind Goldpreisträger

26.10.2012 | Die Betriebsräte der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG, Wuppertal haben am Donnerstag in Bonn den "Deutschen Betriebsräte-Preis 2012" in Gold erhalten. Mit ihrem Projekt "Expansion statt Schließung" haben sie Massenentlassungen verhindert und neue, erfolgreiche Vertriebswege für die Vorwerk-Produkte entwickelt und somit Arbeitsplätze gesichert.  [mehr]

Deutscher Betriebsräte-Preis 2011: Teilnahmefrist läuft

07.04.2011 | Zum dritten Mal vergibt die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" den "Deutschen Betriebsräte-Preis". Dabei werden die vielfältigen Formen betrieblicher Interessenvertretung dargestellt und gewürdigt.  [mehr]

Bedeutung des § 87 BetrVG für die Betriebsratsarbeit (11/2006)

24.05.2006 | Gäbe es bei den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine Rangfolge, würde ohne Zweifel der § 87 den ersten Platz einnehmen. Er erstreckt sich auf die Mitgestaltung bei einer Vielzahl von Arbeitsbedingungen und ist deshalb klarer Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung.  [mehr]

brExtra - Newsletter für Betriebsräte (12/09)

17.12.2009 | Aus dem Inhalt: BAG: Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Personalmaßnahmen, BAG: Wirksame Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrages, BAG: Regelarbeitszeit im Tarifvertrag und Verpflichtung zur Beschäftigung  [mehr]

Aus den Zeitschriften

Arbeitsrecht im Betrieb Praktische Tipps für die Betriebsratszeitung

14.02.2012 | Gerade in größeren Unternehmen setzen Betriebsräte auch auf die »Macht der Presse«. Eine Betriebsratszeitung macht zwar dem zuständigen Gremium viel Arbeit, kann aber ein ausgezeichnetes Mittel sein, die Belegschaft zu informieren und in die Betriebsratsarbeit einzubeziehen.  [mehr]

Arbeitsrecht im Betrieb Abbau von Überstunden durchsetzen!

26.10.2012 | Wie kann ein Betriebsrat eine sinnvolle und allseitig akzeptierte Regelung für Überstunden und Mehrarbeit finden und mit dem Arbeitgeber ein transparentes Verfahren vereinbaren? Das und mehr können Sie in der aktuellen Ausgabe von "Arbeitsrecht im Betrieb" nachlesen.  [mehr]