Rechtsprechung
Dienstvereinbarung verstößt gegen SchriftformgebotWechsel der Altersversorgung trotz Aufhebungsvertrag zulässig
Eine Regelung in einer Dienstvereinbarung, die auf eine Vereinbarung Bezug nimmt, die den Mitarbeitern weder zugänglich noch bekannt gemacht worden ist, ist wegen Verstoßes gegen das geltende Schriftformgebot des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes – das auch für eine Dienstvereinbarung gilt – unwirksam.
Der Kläger hatte bei der Beklagten – einer Bank – Versorgungsanwartschaften nach den geltenden Richtlinien erworben. Im Oktober 2009 schloss er einen Aufhebungsvertrag zu Ende Dezember 2010. Im November 2009 beschloss die Beklagte mit Zustimmung des Personalrates, eine Dienstvereinbarung (DV) zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung. Die DV nahm Bezug auf eine Vereinbarung, aus der angeblich hervorging, das bestimmte Personengruppen hiervon ausgeschlossen seien. Aufgrund dieser Vereinbarung verweigerte die Beklagte dem Kläger einen Wechsel der Versorgungsordnung.
Das ArbG München hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat dem Kläger Recht gegeben und die Beklagte dazu verurteilt, das Angebot des Klägers auf Überführung seiner Ansprüche in das neue Versorgungssystem und ihn anschließend zu versichern, anzunehmen.
Das LAG begründet seine Entscheidung mit der Unwirksamkeit der Inbezugnahme. Sie verstoße gegen das Schriftformgebot des Art. 73 BayPersVG. Die Unwirksamkeit erfasse jedoch nur diese Ausschlussklausel, nicht die DV insgesamt.
Das Gericht hielt der Beklagten vor, dass die in Bezug genommene Regelung für die Arbeitnehmer nicht auffindbar war und auch eine entsprechende Veröffentlichung der Klausel im Betrieb oder der Dienststelle ebenfalls nicht erfolgt ist, so dass eine Kenntnisnahme für die Mitarbeiter unmöglich war. Auch über das Intranet der Beklagten war eine Informationsbeschaffung nicht möglich. Das Schriftformgebot dient unter anderem auch der zuverlässigen und eindeutigen Informationsbeschaffung. Ein Verstoß dagegen führt zur fehlenden Transparenz der Regelung und zu ihrer Unwirksamkeit.
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