Rechtsprechung
UnterrichtsverpflichtungKeine individuelle Festlegung der Pflichtstundenzahl
Maßgebliche Regelung der Arbeitszeit von Lehrern ist die pauschal festgesetzte wöchentliche Pflichtstundenzahl. Ermäßigungsstunden, die etwa aus Altersgründen oder wegen einer Schwerbehinderung gewährt werden, stellen keine Arbeitszeitregelung dar. Das folgt aus einer Entscheidung des BVerwG.
In dem Revisionsverfahren ging es um die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit eines Berufsschullehrers. Dieser war für begrenzt dienstfähig erklärt worden, weil er aus gesundheitlichen Gründen nur noch 19,5 anstatt des Pflichtstundenpensums von 24,5 Stunden in der Woche unterrichten kann.
Nach Anhörung des Pädagogen und Beteiligung des Personalrats stellte die beklagte Behörde die begrenzte Dienstfähigkeit fest und setzte die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden herab. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf die Besoldung.
Der Kläger macht geltend, Maßstab für die begrenzte Dienstfähigkeit sei nicht das Pflichtstundenpensum, sondern die wöchentliche Regelarbeitszeit für Beamte. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten doch durch Unterrichtsermäßigungen Berücksichtigung finden.
Er beantragte daher, die von ihm im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringende Unterrichtsleistung auf 19,5 Wochenstunden festzusetzen. Eine Folge dieser Vorgehensweise wäre die Besoldung als Vollzeitkraft.
Die Vorinstanzen waren dem nicht gefolgt und das BVerwG hat ihre Auffassung nun bestätigt. Die Richter führen aus, dass der klagende Lehrer begrenzt dienstfähig sei und keinen Anspruch auf die Ermäßigung seiner Unterrichtsverpflichtung in der von ihm gewünschten Weise habe.
Er werde zu Recht im Status der begrenzten Dienstfähigkeit weiter verwendet. Die begehrte Unterrichtszeitermäßigung werde korrekterweise in der Gestalt einer Herabsetzung der Arbeitszeit für begrenzt Dienstfähige gewährt.
Rechtlicher Hintergrund ist, dass sich der Gesetzgeber bemüht, vorzeitigen Pensionierungen von Beamten entgegenzuwirken. Diesem Ziel soll es auch dienen, dass in den Beamtengesetzen eine Teildienstfähigkeit bzw. begrenzte Dienstfähigkeit vorgesehen ist.
Der normativen Festsetzung des regulären Pflichtstundenpensums liegt die Vorstellung zugrunde, dass diese eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang der allgemein für Beamte angeordneten Arbeitszeit nach sich ziehe.
Das Urteil im Volltext
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