Rechtsprechung
Fragerecht des ArbeitgebersFragen nach Ermittlungsverfahren sind nur eingeschränkt zulässig
Bei der Einstellung eines Bewerbers sind Fragen nach innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich auf Ermittlungsverfahren beziehen, die im Zeitpunkt der Befragung abgeschlossen sind, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen ist.
Geklagt hatte ein Hauptschullehrer, dem innerhalb der Probezeit unter Beteiligung des Personalrats mit der Begründung gekündigt worden war, er habe im Rahmen seiner Bewerbung die Frage nach gegen ihn innerhalb der letzten drei Jahre geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren falsch beantwortet.
Tatsächlich waren im fraglichen Zeitraum diverse gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nach §§ 153 I, 153 a StPO eingestellt worden. In den Verfahren war es um den Verdacht der Begehung der Straftaten Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Nötigung und Untreue gegangen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied nun, dass die Kündigung unwirksam sei, weil das beklagte Land den Kläger zu weitgehend nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren befragt habe.
Die gleichwohl ausgesprochene Kündigung verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Obwohl das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mangels Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht eingreift, sei dem fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzantrag stattzugeben.
Aus der unzutreffenden Beantwortung einer unzulässigen Frage dürfe dem Kläger kein Rechtsnachteil entstehen. Die Richter betonen, dass der Arbeitgeber nur ein auf das für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevante Strafrechtsgebiet bezogene Fragerecht habe.
Wird nach Ermittlungsverfahren gefragt, so sei zwischen anhängigen und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zu differenzieren. Nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren, die ohne Verurteilung des Stellenbewerbers erledigt worden sind, dürfe nicht gefragt werden.
Da der Bewerber in diesen Fällen nicht vorbestraft ist, sei er weder zur Offenbarung noch zur wahrheitsgemäßen Beantwortung einer entsprechenden Frage verpflichtet.
Ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise doch nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gefragt werden darf, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, denn die hier in Rede stehenden Ermittlungsverfahren seien für die Tätigkeit als Lehrer an einer Hauptschule nicht in spezifischer Weise relevant.
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