Rechtsprechung

Einstellungsverfahren Kein Eilrechtsschutz zur Freihaltung einer Stelle als Polizeimeister

Ein externer Bewerber kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Freihaltung einer Stelle als Polizeimeister bis zur Entscheidung über seine Einstellung verlangen, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass bis auf absehbare Zeit ausreichend viele Planstellen für seine Einstellung zur Verfügung stehen.

Der Antragsteller wendet sich per einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seiner Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst und verlangt die Absicherung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung durch die Freihaltung einer Planstelle.

Die Antragsgegnerin hatte seine Einstellung abgelehnt, weil gegen den Bewerber in seiner Zeit bei der Bundespolizei ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war und aufgrund der erhobenen Vorwürfe Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter bestünden.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg erhoben. Das OVG Hamburg hat die Beschwerde zurückgewiesen.    

Das OVG gab dem Antragsteller insoweit Recht, dass an seiner charakterlichen Eignung nicht bereits deshalb Zweifel bestünden, weil ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Zwar ging das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die charakterliche Eignung aufgrund eines Werturteils zu treffen ist; insoweit steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Auch genügten bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung zur Ablehnung des Antrags auf Einstellung. Diese Beurteilung muss jedoch auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung beruhen, in deren Rahmen der Beamte Gelegenheit haben muss, die entstandenen Zweifel zu zerstreuen.

Soweit die Antragsgegnerin die Zweifel an der Eignung auch darauf stützt, dass der Antragsteller sich durch seine Entlassung aus dem Dienst der Bundespolizei dem Disziplinarverfahren entzogen hat, und sie hieraus schließt, dass der Antragsteller wenig Nachhaltigkeit und Durchsetzungsvermögen hat, erscheint dies fraglich. Auch insoweit dürfte die Antragsgegnerin gehalten sein, sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, er habe bei diesem Dienstherrn kein Fortkommen mehr gesehen, auseinanderzusetzen. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, es sei naheliegender gewesen, die Vorwürfe im Disziplinarverfahren auszuräumen.

Der Antragsteller begehrt nach seinem Vorbringen, die Absicherung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren durch die Freihaltung einer Planstelle. Es ist nicht ersichtlich, dass - sofern die Antragsgegnerin den Antragsteller nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens als geeignet ansieht - die Einstellung des Antragstellers nicht vorgenommen werden könnte, weil es an einer entsprechenden Planstelle fehlt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass ständig Planstellen für ausgebildete Einstellungsbewerber von außen zur Verfügung stünden, die auch mit externen Bewerbern besetzt werden.

Angesichts der Größe des Personalkörpers der Polizei und der Personalfluktuation bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass derzeit und in absehbarer Zeit ausreichend viele Planstellen für externe Bewerber für die Einstellung als Polizeimeister zur Verfügung stehen und weiterhin stehen werden. Der Hinweis des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht zugesichert, dass eine Stelle zur Verfügung stünde, überzeugt daher nicht. Auch dringt seine Überlegung nicht durch, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne eine solche Freihalteerklärung seriös nicht abgegeben werden. Schon im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren, in dem den geltend gemachten Einwänden näher nachzugehen sein wird, genügt es, dass jedenfalls für den Zeitraum des Widerspruchsverfahrens nicht die Gefahr besteht, dass der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren durch anderweitige Einstellung untergeht.

Insoweit geht es hier - anders als in Konkurrentenstreitigkeiten - nicht darum, eine bestimmte Planstelle freizuhalten, denn die Initiativbewerbung des Antragstellers führt nicht zu einem Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern. Der Antragsteller steht nicht in Konkurrenz zu anderen Einstellungsbewerbern.

Quelle:

OVG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2012
Aktenzeichen: 1 Bs 117/12
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