Rechtsprechung

Versetzung in den RuhestandDienstherr hat Dienstunfähigkeit zu beweisen

Die Beweislast dafür, dass eine Beamtin oder ein Beamter in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig war, trifft den Dienstherrn. So eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg.

Die Klägerin, eine seit 1977 beamtete Realschullehrerin, wehrt sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Aufgrund von Berichten und Beschwerden durch Schulleitung, Eltern, Schüler und Kollegen waren in den Jahren 2002 und 2006 amtsärztliche Untersuchungen, einschließlich psychiatrischer Untersuchungen, veranlasst worden. Die Ärzte kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dienstfähig sei. Insbesondere gebe es keine Anzeichen für eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinn.

Dennoch versetzte die Beklagte die Klägerin im März 2007 in den Ruhestand. Es sei zwar davon auszugehen, dass keine psychische Erkrankung vorliege. Eine Krankheit im medizinischen Sinne sei aber auch nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme von Dienstunfähigkeit. Entscheidend sei, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Konstitution außerstande sei, Unterricht zu erteilen.

Ein 2008 erstelltes ergänzendes psychiatrisches Gutachten gelangt zu der Einschätzung, dass die Klägerin unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide und dienstunfähig sei.

2009 legte die Klägerin ein im selben Jahr gefertigtes fachpsychologisches Sachverständigengutachten vor. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass keine Anzeichen für ein neurotisches oder paranoides Verhalten bestehen. Der Beurteilung des 2008 erstellten Gutachtens werde daher ausdrücklich widersprochen.

Das OVG Lüneburg hat 2011 ein weiteres Sachverständigengutachten veranlasst. Dieses ergab, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand 2007 dienstfähig war.

Die Richter des OVG kamen nun auf Grundlage dieses Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Versetzung in den Ruhestand (Zurruhesetzungsverfügung) im März 2007 rechtswidrig und damit aufzuheben sei. Sie argumentieren, dass die der Schulleitung 2007 vorliegenden Erkenntnisse nicht ausreichen, um eine Dienstunfähigkeit zu begründen. Bei den Gutachten aus den Jahren 2008 und 2009 handle es sich um sogenannte Parteigutachten.

Angesichts der einander widersprechenden Gutachten und Stellungnahmen, könne die entscheidungserhebliche Frage, ob die Klägerin 2007 dienstunfähig war, nicht bejaht werden. Dieser Umstand gehe zu Lasten der Beklagten, da diese die materielle Beweislast für die Dienstunfähigkeit der Klägerin trage. Es sei Aufgabe der Beklagten, zu belegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung 2007 dienstunfähig war.

Die Entscheidung im Volltext

Quelle:

OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.08.2012
Aktenzeichen: 5 LB 234/10

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