Rechtsprechung
Vorstand des PersonalratsKein Anspruch auf vorrangige Freistellung vom Dienst
Das maßgebliche Kriterium für die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder ist die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung. Vorstandsmitglieder oder Gruppensprecher müssen nicht vorrangig freigestellt werden. So eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Fall eines Hamburger Personalrats.
Die Antragstellerin ist Vorstandsmitglied des Personalrats bei einem Hamburger Bezirksamt. Sie hatte sich letztinstanzlich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) gewandt.
In der Sache geht es um die Frage, ob der Personalrat bei seiner Beschlussfassung über Freistellungen gemäß § 49 Abs. 1 HmbPersVG die Mitglieder des Vorstands (§ 32 HmbPersVG) vorrangig zu berücksichtigen habe (HmbPersVG im Volltext).
Die Richter des BVerwG bestätigten nun die Entscheidung des Hamburgischen OVG. Sie führen aus, dass das HmbPersVG für die Auswahl der freizustellenden Personalräte keine Kriterien festlege. Hierin unterscheide es sich von nahezu allen Parallelbestimmungen in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der anderen Länder.
Neben dem Wortlaut spreche auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gegen eine strikte Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern.
Das maßgebliche Kriterium für die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder sei die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Personalrat. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck von § 49 Abs. 1 HmbPersVG.
Bei der konkreten Auswahl sei das Ermessen des Personalrats gebunden. Unter Umständen gehe diese Bindung so weit, dass sich das Ermessen wegen der im Einzelfall vorliegenden Aufgabenverteilung auf die Auswahl einer bestimmten Person verdichtet.
Das BVerwG betont, dass die Auswahlentscheidung des Personalrats nicht von sachwidrigen Erwägungen, wie beispielsweise der Gewerkschaftszugehörigkeit, bestimmt werden dürfe.
Die Entscheidung im Volltext
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