Rechtsprechung
MassenentlassungenBetriebsrat muss schriftlich unterrichtet werden
Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, hat er den Betriebsrat schriftlich darüber zu informieren und unter anderem auch die Gründe für die geplanten Entlassungen mitzuteilen. So ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Hat der Arbeitgeber die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Text dokumentiert und diesen dem Betriebsrat zugeleitet, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen, um den eventuellen Schriftformverstoß zu heilen.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin war das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen von beiden Seiten unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste, der die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Angaben enthielt.
Der Gesamtbetriebsrat erklärte in dem Interessenausgleich abschließend, er sei umfassend gem. § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden. Der Insolvenzverwalter fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige den Interessenausgleich bei. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Diese hält die Kündigung für unwirksam und argumentiert, dass der Gesamtbetriebsrat nicht schriftformgerecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet worden sei.
Die Richter des BAG bestätigten nun die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Ein etwaiger Schriftformmangel der Unterrichtung sei durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden. Dafür spreche auch der Zweck des Unterrichtungserfordernisses, das die Richtlinienvorgabe in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG umsetzen soll.
Die Arbeitnehmervertretung soll konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem Zweck werde genügt, wenn die Arbeitnehmervertretung aufgrund schriftlich fixierter ausreichender Angaben des Arbeitgebers zu den geplanten Entlassungen eine abschließende Stellungnahme abgibt.
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