Rechtsprechung
Grenzüberschreitende InsolvenzEnglischer Administrator darf Interessenausgleich schließen
Ein Administrator nach englischem Recht darf bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz in Deutschland einen Interessenausgleich mit Namensliste schließen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Kläger war bei der Beklagten, die zu einer weltweit agierenden Unternehmensgruppe gehört, als Arbeitnehmer beschäftigt. 2009 eröffnete der High Court of Justice das Administrationsverfahren als Hauptinsolvenzverfahren i. S. d. EuInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000) über das Vermögen der Beklagten und bestellte drei Administratoren.
Nach englischem Recht vertreten diese die Gesellschaft. Sie treten also anders als ein deutscher Insolvenzverwalter nicht in die Arbeitgeberstellung ein. Administratoren haben u. a. die Befugnis, Arbeitsverhältnisse zu kündigen. In der Folgezeit kam für die Beklagte, die dabei von einem der drei Administratoren vertreten wurde, ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande.
Der Kläger war auf der Namensliste aufgeführt und sein Arbeitsverhältnis wurde gekündigt. Mit seiner Kündigungsschutzklage macht der Kläger u. a. geltend, der Administrator habe keinen Interessenausgleich gem. § 125 InsO vereinbaren können, denn nach deutschem Recht könne dies nur ein Insolvenzverwalter i. S. d. deutschen InsO.
Das BAG bestätigte nun die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte fest, dass ein englischer Administrator im Geltungsbereich der EuInsVO durchaus befugt sei, einen Interessenausgleich abzuschließen. Nur mit dieser unionsrechtskonformen Interpretation ließen sich effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren sicherstellen, was ja schließlich der Zweck der EuInsVO sei.
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