Rechtsprechung

KündigungsschutzprozessEinwilligung zum Videobeweis gilt auch für die nächste Gerichtsinstanz

Willigt ein heimlich gefilmter Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses in die Verwertung der Videoaufzeichnungen ein, so kann er sich zweitinstanzlich nicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.

Die Beklagte war beim Kläger, der eine Tankstelle betreibt, in der Berufsausbildung als Einzelhandelskauffrau. Der Kläger kündigte das Ausbildungsverhältnis außerordentlich. Er behauptet, die Beklagte habe beim Einsatz an der Kasse Diebstähle bzw. Unterschlagungen vorgenommen. Diese Vorgehensweise sei auf der Überwachungs-CD des Kassenbereichs genau erkennbar.

Die Beklagte bestreitet dies. Nachdem sie erstinstanzlich die Vorlage der Aufnahmen eingeforderte, hat sie nun der Verwertung der CDs widersprochen, da ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliege. Sie sei, so behauptet sie nunmehr, nicht über alle Kameras im Geschäft informiert gewesen. Vor allem nicht darüber, dass insbesondere der Kassenbereich ständig überwacht worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass weniger weitreichende Mittel als die Überwachung zur Verfügung gestanden hätten, um einen Verdacht ihr gegenüber aufzuklären.

Das LAG Hamm hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB bejaht.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger erst durch Auswertung einer Videoaufnahme vom Verhalten der Beklagten Kenntnis erlangt hat. Vorliegend hat die Beklagte selbst dem Kläger ursprünglich mehrfach aufgefordert, die Videoaufnahmen und Fotos vorzulegen mit der Begründung, hieraus würde sich eine ordnungsgemäße Handhabung ihrerseits ergeben. Auch wenn die Beklagte später geltend gemacht hat, die Verwertung komme wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Betracht, durfte der Kläger jedenfalls aufgrund dieses Einverständnisses der Beklagten entsprechende Aufzeichnungen in den Prozess einführen und verwerten.

Gleiches gilt in ansprechender Weise für die Beweisverwertung, soweit es sich um streitige Tatsachen handelt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger die Pflichtverletzung der Beklagten in ausreichender Weise unter Bezugnahme auf die von ihm zu den Akten gereichten Fotos, gefertigt aus den Videoaufzeichnungen an der Kasse dargelegt und die Umstände in ausreichender Weise bewiesen, hinsichtlich derer ihn im Bestreitensfalle die Beweislast traf.

Quelle:

LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2012
Aktenzeichen: 3 Sa 1229/11
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